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Unterschied zwischen Gutschrift und Rechnungskorrektur?

Seit dem 30. Juni 2013 darf per Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz nur noch eine steuerrechtliche Gutschrift mit der Bezeichnung Gutschrift ausgewiesen werden. Eine handelsrechtliche Gutschrift dagegen muss mit einem eindeutigen Begriff als tatsächliche Rechnungskorrektur kenntlich gemacht werden. So soll nach Meinung der deutschen Finanzverwaltung zukünftig eine steuerrechtliche Verwechslung der beiden komplett unterschiedlichen Geschäftsvorgänge vermieden werden.

Steuerrechtliche Gutschrift für Bonuszahlungen und Provisionen bleibt

Im Steuerrecht wird die Leistungerbringung eines Kunden, hierzu zählen unter anderem Bonuszahlungen und Provisionen, vom Lieferanten in Form einer Gutschrift abgerechnet. Der Leistungserbringer ist in diesem Fall der Kunde. Die steuerrechtliche Gutschrift muss dabei unbedingt die Steuernummer des Leistungserbringers enthalten. Ist der Kunde umsatzsteuerpflichtig, hat er die vom Lieferanten ausgewiesene Umsatzsteuer für die von ihm erbrachte und bezahlte Leistung selber an das Finanzamt abzuführen. Als weitere unliebsame Folge bleibt dadurch auch die Korrektur der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen aus.

Käufmännische Gutschrift für Rechnungskorrektur nicht mehr erlaubt

Im Handelsrecht wurde bis dato eine Rechungskorrektur ebenfalls meistens als Gutschrift (kaufmännische Gutschrift) bezeichnet. Gibt ein Kunde seine gekaufte Ware an den Lieferanten zurück oder bemängelt zu Recht die Höhe einer Rechnung, erhält er von Seiten des Lieferanten eine Gutschrift über den entsprechenden Bruttobetrag der Rechnung. Der Lieferant bleibt der Leistungserbringer und kann die zu Unrecht ausgewiesene Vorsteuer von seiner Umsatzsteuer-Zahllast wieder abziehen.

Steuerrechtliche Folgen für die kaufmännische Gutschrift

Wird eine Rechnungskorrektur trotz der gesetzlichen Änderung weiterhin als Gutschrift bezeichnet, hat dieser Umstand sowohl für den Aussteller als auch den Empfänger der "Gutschrift" steuerrechtlich negative Folgen. Der Lieferant kann die fehlerhaft berechnete Vorsteuer nicht mehr von seiner eigenen Umsatzsteuer-Zahllast abziehen. Der gewerbliche Kunde wiederum muss die vom Lieferanten ausgewiesene Vorsteuer selber als Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Persönliche Achtsamkeit beim Ausstellen und Erhalt von Gutschriften ist daher zukünftig immer ratsam. Für die Rechnungskorrektur bieten sich alternative Bezeichnungen wie "Stornorechnung" oder "Korrekturrechnung" an.

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