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Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen stammt aus dem Einkommensteuerrecht. Juristisch spezifiziert ist der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung im § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Steuerermäßigung durch haushaltsnahe Dienstleistungen möglich

Hier ist festgelegt, dass Aufwendungen für eine haushaltsnahe Dienstleistung unter gewissen Umständen zu einer Steuerermäßigung führen können. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet hier zwischen der haushaltsnahen Dienstleistung und der handwerklichen Dienstleistung. Je nachdem, wo eine entsprechende Dienstleistung steuerlich eingeordnet wird, können Steuerermäßigungen bis zu bestimmten Höchstgrenzen geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber schreibt im Einkommensteuergesetz fest, dass es sich bei jeder haushaltsnahen Dienstleistung jeweils um eine Tätigkeit handelt, die gewöhnlich durch die Mitglieder eines Privathaushaltes selbst erledigt wird, für die allerdings ein selbständiger Dienstleister herangezogen wurde.

Arten haushaltsnaher Dienstleistungen

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören laut Steuerrecht beispielsweise Reinigungsarbeiten der Wohnung, die eine selbständige Reinigungsagentur verrichtet; Gartenarbeiten inklusive der Neuanlage von Gartenflächen; sämtliche Renovierungs-, Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die von privaten Handwerksbetrieben ausgeführt werden; Kinderbetreuungskosten; Pflege- und Betreuungsdienstleistungen, die innerhalb eines Privathaushaltes durch einen Pflegedienst verrichtet werden sowie Kosten einer Heimunterbringung von Haushaltsangehörigen.

Steuerabzug

Im Falle von haushaltsnahen Dienstleistungen kann der betroffene Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung beantragen, dass bis zu 20% der von ihm an die selbständigen Dienstleister entrichteten Lohnkosten, höchstens jedoch 4.000 Euro, von der zu entrichtenden Steuer abgezogen werden. Hierzu muss der Steuerpflichtige der Finanzbehörde allerdings entsprechende Rechnungen und Nachweise darüber vorlegen, dass er die jeweiligen Lohnrechnungen durch Banküberweisungen beglichen hat. Nicht anerkannt werden Barzahlungen des Steuerpflichtigen an die Dienstleister. Steuerrechtlich strikt zu unterscheiden sind die haushaltsnahen Dienstleistungen jedoch von den sogenannten personenbezogenen Dienstleistungen, wie beispielsweise kosmetische Dienstleistungen oder Friseurdienstleistungen. Hierbei handelt es sich nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen und diese sind demzufolge weder ganz noch teilweise abzugsfähig. Selbst dann nicht, sofern die personenbezogenen Dienstleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sind.

Zeitpunkt und Ort

Sämtliche Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen werden steuerrechtlich in demjenigen Jahr berücksichtigt, in dem sie entstanden und bezahlt worden sind. Der Ort des Haushaltes, in dem die Dienstleistung erbracht worden ist, muss sich stets innerhalb der Europäischen Union, beziehungsweise innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden. Hierzu zählen beispielsweise auch Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen des Steuerpflichtigen. Alle Höchstbeträge sind dabei stets haushaltsbezogen und nicht personenbezogen.

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