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Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld?

Weihnachtsgeld ist eine zusätzliche freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die in Form einer finanziellen Zuwendung zum Gelingen des Weihnachtsfestes des Arbeitnehmers beitragen soll. Ob überhaupt Weihnachtsgeld gezahlt wird, der Zeitpunkt der Auszahlung und die jeweilige Höhe, dem Arbeitgeber. Üblich ist ein Weihnachtsgeld in Höhe eines monatlichen Bruttogehaltes.

Rechtsgrundlagen

Juristisch basiert die Auszahlung von Weihnachtsgeld auf verschiedenen Rechtsquellen. Dies können Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder besondere gesetzliche Regelungen für Beamte sein, meist jedoch Arbeitsverträge oder (im Falle der wiederholten Auszahlung durch den Arbeitgeber) die sogenannte betriebliche Übung. Seit 1988 sind auf Weihnachtsgelder Sozialabgaben zu zahlen. Der Arbeitgeber ist teilweise berechtigt, das Weihnachtsgeld zurückzufordern, falls der Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraumes im Folgejahr (in der Regel bis zum 31. März) aus dem Betrieb ausscheidet.

Freiwilligkeitsvorbehalt

Da die Auszahlung des Weihnachtsgeldes häufig von der aktuellen finanziellen Situation des Unternehmens abhängt, versuchten viele Arbeitgeber in den jeweiligen Arbeitsverträgen den sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt festzuschreiben, wonach die Auszahlung des Weihnachtsgeldes grundsätzlich freiwillig erfolge und auf die Auszahlung, auch nach jahrelanger Gewährung, grundsätzlich keinerlei Rechtsanspruch bestehen würde. In der Vergangenheit genügte dieser Passus in den Arbeitsverträgen, um bezüglich des Weihnachtsgeldes die Möglichkeit der sogenannten betrieblichen Übung wirksam auszuschließen und den Freiwilligkeitscharakter und den jeweiligen Individualentscheid von Jahr zu Jahr in Bezug auf die Gewährung von Weihnachtsgeld zu unterstreichen und zu deklarieren.

Neuer juristischer Standpunkt

Nun allerdings hat der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichtes die Anforderungen an den Freiwilligkeitsvorbehalt bezüglich der Gewährung des Weihnachtsgeldes deutlich verschärft. So verweist das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteilsspruch auf die Tatsache, wonach ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt in Arbeitsverträgen durch die vorausgegangene jahrelange Gewährung des Weihnachtsgeldes (im konkreten Fall wurde 20 Jahre lang in Folge Weihnachtsgeld ausgezahlt) zumindest deutlich erschüttert sei (10 AZR 526/10). Ferner erklärte der 10. Senat erst im Februar 2013 Freiwilligkeitsklauseln für die Auszahlung des Weihnachtsgeldes mit der Begründung für unwirksam, wonach der Hinweis auf die Freiwilligkeit dieser Geldleistung des Arbeitgebers zwar begründe, dass dieser nicht laut Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zu ihr verpflichtet sei, dies einen Anspruch auf Zahlung jedoch nicht wirksam ausschließe (10 AZR 177/12).

Fazit

Somit kann jedem Arbeitgeber nur geraten werden, bei der Auszahlung von Weihnachtsgeld jeweils nochmals schriftlich auf den Freiwilligkeitsvorbehalt hinzuweisen.

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