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Eigenständiger Gewerbebetrieb beim Betrieb einer Photovoltaik-Anlage?

Seit langem stellt sich die Frage, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage ein eigenständiger Gewerbebetrieb ist oder nicht. Ein Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2012 gibt Aufschluss darüber. Auf zahlreichen Dächern von Geschäftsgebäuden ist mittlerweile eine PV-Anlage installiert. Aber auch viele Privatpersonen haben sich für eine Photovoltaikanlage entschieden. Somit wird der Ökostrom nicht nur selbst genutzt, sondern wird auch in die lokalen Stromnetze eingespeist. Dafür erhalten die Besitzer dann regelmäßig sogenannte Einspeisevergütung von den Netzbetreibern. Diese Einnahmen sind steuerlich betrachtet Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Photovoltaikanlage von Unternehmen

Bis im Jahr 2012 musste sich die Frage gestellt werden, ob die Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen und die Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb zusammengefasst werden können. Es musste also festgestellt werden, ob sich die PV-Anlage mit dem eigentlichen Betrieb des Unternehmens ergänzt, bzw. wirtschaftlich miteinander betrieben werden kann. War dies gegeben, handelte es sich um einen eigenständigen Gewerbebetrieb. Somit wurden bereits vorhandene Wirtschaftsgüter genutzt, um zusätzliche Einkünfte zu erzielen.

Im Oktober 2012 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass dies nicht mehr prinzipiell der Fall ist. Seither liegen bei Einkünften aus dem Geschäftsbetrieb und bei dem Betrieb der PV-Anlage zwei eigenständige Gewerbebetriebe vor. Demnach müssen zwei getrennte Gewinnermittlungen erstellt werden. Ein Vorteil ist, dass der Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro bei der Gewerbesteuer doppelt genutzt werden kann. Allerdings können Verlustgeschäfte oder auch Erlöse nicht gegenseitig verrechnet werden.

Allerdings gibt es Ausnahmen. Wird der Strom der PV-Anlage zu mehr als 50 Prozent im Betrieb verbraucht, liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Genauso gilt dies weiterhin, wenn sich der allgemeine Geschäftsbetrieb und der Betrieb der PV-Anlage gegenseitig ergänzen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Unternehmen mit PV-Anlagen arbeitet, diese zum Beispiel installiert. Es besteht dann ein einheitlicher Gewerbebetrieb.

Photovoltaikanlage einer Privatperson

Betreibt eine Privatperson eine PV-Anlage mit einer Größe von bis zu 30 Quadratmetern, ist dies keine Gewerbe, womit der Gang zum Gewerbeamt entfällt. Wird zusätzliches Einkommen aufgrund der Einspeisung von Strom ins lokale Stromnetz erzielt,muss ein Gewerbe angemeldet sein, damit der Betreiber eine Steuernummer erhält. Nur mit der Steuernummer kann das Energieunternehmen die Abrechnung der Vergütung vornehmen.

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