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Welche Fragen sind beim Vorstellungsgespräch nicht erlaubt?

Bei einem Vorstellungsgespräch versucht der Arbeitgeber in aller Regel so viel wie möglich über den Bewerber zu erfahren. Um dem potentiellen Arbeitnehmer einen Schutz seiner Individualsphäre zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber allerdings den Fragemöglichkeiten des Arbeitgebers Grenzen gesetzt. Daraus resultieren eine Reihe von unzulässigen Fragen, die der Bewerber nicht beantworten muss und sogar ein Recht zur Lüge hat.

Diskriminierung verboten

Mit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Jahre 2006 wurden grundsätzlich alle Fragen, die das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers berühren, verboten. Solche verbotene Fragen können vom Arbeitgeber zwar gestellt werden, er muss dann allerdings in Betracht ziehen, dass er wegen Diskriminierung verklagt werden kann. Für eine Lüge auf eine unzulässige Frage in einem Bewerbungsgespräch kann der potentielle Arbeitnehmer juristisch nicht belangt werden, wodurch eine Kündigung aus diesem Grund ebenfalls ausscheidet.

Frage nach der Schwangerschaft

Die Frage nach der Schwangerschaft vor Einstellung der Bewerberin ist als Fall einer unmittelbaren Diskriminierung grundsätzlich unzulässig, so dass die Arbeitnehmerin ein Recht zur Lüge hat. Dies gilt nach EuGH-Rechtsprechung sogar dann, wenn die Bewerberin für die Dauer ihrer Schwangerschaft von Anfang an objektiv nie in der Lage war, das Arbeitsverhältnis zu erfüllen. Eine Frage nach einer Schwangerschaft kann eventuell zulässig sein, wenn es um eine befristete Beschäftigung geht. Ebenso verboten sind Fragen in Bezug auf einen Kinderwunsch oder danach, ob man seinen Partner schon einmal betrogen hat.

Weitere problematische Fragen

Die Frage des Arbeitgebers nach chronischen Krankheiten, Allergien oder generell nach der Krankheitsgeschichte des Bewerbers ist ebenfalls unzulässig. Eine Ausnahme kann sich hier im Bereich des Gesundheitswesen ergeben, da der Gesundheitszustand des Bewerbers wichtig für die zukünftige Tätigkeit sein kann. Eine Frage nach Vorstrafen ist nur dann berechtigt, wenn ein sachlicher Zusammenhang mit der aufzunehmenden Tätigkeit besteht. Fragt der Arbeitgeber nach dem zuletzt vom Arbeitnehmer erzielten Gehalt, ist das sachlich gerechtfertigt, wenn das frühere Gehalt eine Aussagekraft bezüglich der Eignung für die neue Stelle besitzt. Gänzlich unzulässig sind zuletzt alle Fragen, die einer Ausforschung der Privatsphäre ohne konkreten Bezug zum Arbeitsplatz dienen. Das gilt für die Frage nach privaten Kontakten ebenso wie für Fragen nach Konfession oder Parteizugehörigkeit.

Beratung im Bereich des Arbeitsrechts

Um die möglichen Fallstricke und Probleme zu vermeiden, die in einem Vorstellungsgespräch auftauchen können, lohnt es sich, eine entsprechende Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Hier finden Sie eine Liste mit Ansprechpartnern, die Fragen zum Arbeits- und Dienstvertragsrecht beantworten können: http://www.lfkvs.de/de-DE/leistungen/rechtsberatung/

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