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Was ist steuerlich bei einer Unternehmensnachfolge zu beachten?

An der Nachfolgeplanung kommt kein erfolgreicher Unternehmer vorbei. Diese sollte nicht auf die lange Bank geschoben werden. Je mehr Zeit für die Konzeption der Übernahme zur Verfügung steht, desto sorgfältiger können alle Beteiligten überlegen und entscheiden.

Schenkungssteuer und Verschonungsregelungen

Wird der Betrieb entweder geschenkt oder liegt der Kaufpreis unter dem Marktwert, kann Schenkungssteuer anfallen. Eigene Kinder verfügen über einen Freibetrag von 400.000 Euro, dieser wird regelmäßig nicht ausreichen. Der s.g. Verschonungsabschlag nimmt einen Großteil des Unternehmenswertes (85 bzw. 100 %) von der Steuer aus. Dafür sind zwei bis drei Bedingungen zu erfüllen. Erstens darf die Firma nach der Schenkung mindestens sieben (85% Abschlag) oder zehn Jahre (100% Verschonung) nicht veräußert, aufgegeben oder insolvent werden. Zweites muss das "Verwaltungsvermögen" unterhalb der Grenzen von 10% (zehn Jahre) bzw. 50% (sieben Jahre) des Betriebsvermögens blieben. Für Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern kommt eine Lohnsummenklausel hinzu, die Arbeitsplätze absichern soll.

Aufdeckung stiller Reserven

Wirtschaftsgüter (Maschinen, Fahrzeuge, Gebäude, u.w.) werden angeschafft und über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. In der Bilanz findet sich nach einiger Zeit nur noch ein Erinnerungswert (Restbuchwert) von einem Euro. Gleichwohl stellen diese Aktiva weiterhin erhebliche Werte dar. Bei einem Verkauf steht der Verkaufspreis, auf der Einnahmenseite, dem Abgang des Restbuchwertes auf der Ausgabenseite entgegen. Die im Wirtschaftsgut steckenden stillen Reserven kommen zum Vorschein und werden versteuert. Teuer wird es, sofern den zu versteuernden Erlösen durch die Aufdeckung keine realen Einnahmen gegenüberstehen. Dieser Fall tritt meist ein, sobald der Inhaber einzelne Teile des Vermögens nicht mit weitergeben, sondern für sich behalten möchte. Vorwiegend geht es um Gebäude, die die Firma anschließend mietet. Die bestehenden Möglichkeiten zur steuerneutralen Betriebsübergabe gelten jedoch ausschließlich, wenn ein Unternehmen vollständig (ohne Ausnahmen) auf einen neuen Eigentümer übergeht.

Fehler werden oft unerwartet kostspielig

Bereits in diesen beiden Gebieten lösen unbedachte Handlungen nicht selten Steuerforderungen im fünf- oder sechsstelligen Bereich aus. Im Steuerrecht können einmal geschaffene Tatbestände nicht mehr ungeschehen gemacht werden. Daher ist die Betreuung der Übernahmeplanung durch Fachleute (Steuerberater und/oder Rechtsanwalt) dringend geraten.

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