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Neuregelung der Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen?

Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung als bedeutendstes Instrument des europäischen Binnenmarktes handelt es sich um einen Steuerbefreiungstatbestand aus dem Umsatzsteuerrecht, welcher für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union die Befreiung von der Umsatzsteuer vorsieht, sofern es sich hierbei um eine Lieferung eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer im EU-Ausland handelt. Bei diesem innergemeinschaftlichen Erwerb tritt die Umsatzsteuerbefreiung in dem Staat des Lieferbeginns ein und stellt so die Umsatzbesteuerung im Erwerberstaat sicher.

Regelung und Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung nach dem UStG

Für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist es zunächst notwendig, dass es sich bei dem gelieferten Gut um einen Gegenstand und nicht eine Dienstleistung handelt. Denn für die Besteuerung innergemeinschaftliche Dienstleistungen werden andere Regelungen zugrunde gelegt und ohne Berechnung der Umsatzsteuer ausgeführt.

Für Lieferungen dieser Art wird im Inland in der Regel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Umsatzsteuer fällig. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen fällt diese jedoch gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 b) UStG i.V.m. § 6a UStG weg, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Lieferung der Ware ins EU-Ausland
  2. Empfänger ist Unternehmer und erwirbt die Ware in dieser Funktion
  3. Der Erwerb wird im Zielstaat besteuert

Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, dass die Voraussetzungen nicht nur tatsächlich vorliegen, sondern auch nachweisbar sind.

Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung

Der konkrete Nachweis ist im Rahmen des sogenannten Doppelnachweises zu erbringen, welcher sich in den Belegnachweis und den Buchnachweis gliedert. Dem Buchnachweis wird der Unternehmer nach Maßgabe des § 17c Abs. 1 S. 2 UStG gerecht, indem er die wichtigsten Daten des Empfängers einschließlich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dauerhaft aufzeichnet.

Für den Belegnachweis ist seit dem 01.01.2012 die Gelangensbestätigung zwingende Voraussetzung. Damit diese Gelangensbestätigung gem. § 17a UStDV den Voraussetzungen der Steuerbefreiung gerecht wird, muss sie mehrere Angaben enthalten, wie den Namen und die Anschrift des Empfängers, Menge und Bezeichnung des Gegenstandes, Ort und Monat der Ankunft und eine Unterschrift des Empfängers unter der datierten Empfangsbestätigung.

Änderungen nach dem 1. Juli 2013

Mit der Neufassung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) schafft der Gesetzgeber neue Möglichkeiten, um neben der Gelangensbestätigung dem Nachweis der Lieferung gerecht zu werden. Die Sammelbestätigung als Form der Gelangensbestätigung erlaubt es nun, die Umsätze aus einem Quartal zusammenzufassen. Hierbei wird nun nicht mehr zwingend eine Unterschrift des Empfängers erforderlich, sofern sich aus den Umständen ergibt, dass die per E-Mail übermittelte Gelangensbestätigung tatsächlich aus dem Bereich des Empfängers kommt. Für den Fall, dass es sich um einen Warenversand handelt, soll nach Neufassung der UStDV der Versendungsbeleg ausreichen, um die Entgegennahme der Lieferung nachzuweisen. Hierunter fallen insbesondere Frachtbriefe oder das Konnossement. Dies gilt auch beim ähnlichen Fall des Postversands, bei dem der Einlieferungsbeleg zusammen mit der Zahlungsbestätigung die Lieferung nachweist.

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