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Wie hoch ist die Umsatzsteuer für das Frühstück im Hotel?

Lange ging die Diskussion durchs Land, doch seit dem 24. April 2013 liegt das Urteil des Bundesfinanzhofs vor. Das Ergebnis der Verhandlungen ist folgendes: Es gibt keinen ermäßigten Steuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste.

Welche Rechtsquelle kann hier angewendet werden?

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dürfen Unternehmer, welche Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Vermietung an Fremde bereitstellen, die Bemessungsgrundlage der sonst üblichen 19% Umsatzsteuer auf 7% schmälern. Dieser Satz 1 gilt allerdings nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung direkt mit der Vermietung vergütet wird.

Doch wie verhält es sich nun mit dem Frühstück?

Zum Gericht ging diese Streitfrage erst durch eine Dame, welche in ihrem Hotel ausschließlich Übernachtungen mit Frühstück anbot. In dem Zimmerpreis war der Preis für das Frühstück mit einem gewissen Anteil inkludiert. Jedoch erhob nun das Finanzamt, für den Teil des Frühstücks, den normalen Steuersatz mit 19%.

Welche Regelung sieht nun der Bundesfinanzhof vor?

In dieser Diskussion gab der Bundesfinanzhof eindeutig dem Finanzamt Recht. Begründet wurde das Ergebnis damit, weil das Frühstück nicht unmittelbar der Vermietung diene. Was man auch hier nachlesen kann. Man kam durch eine Interpretationsmethode auf die Fährte, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung zwar eine Steuerbegünstigung für Übernachtungen schaffen wollte, nicht aber für das Frühstück, welches für den Staat nicht zu dieser Leistung hinzugehört.

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