Umsatzsteuer beim Immobilienverkauf in Tschechien?
Das Umsatzsteuerrecht in der Tschechischen Republik hat bei der Überlassung von Grundstücken und Gebäuden in den letzten Jahren einige Änderungen erfahren. Der Umfang von steuerfreien Lieferungen wurde im Umsatzsteuer-Änderungsgesetz neu geregelt. Eine Steuerbefreiung von Grundstücken und Gebäuden ist gegeben, wenn bestimmte gesetzliche Grundlagen für die Überlassung von bestimmten Immobilien erfüllt sind.
Was zählt zur Überlassung und welche Immobilien sind von der Steuer befreit?
Als Überlassung von selektierten Immobilien zählen:
- Grundstücke
- Bauten
- Baurechte
- Tiefbauten mit einer speziellen Zweckbestimmung
- Netze, die der Versorgung dienen
- Einheiten
Ausgewählte Immobilien sind von der Steuer befreit, wenn die Überlassungen als Grundstücke zählen, auf denen sich auf dem Boden keine feststehenden Bauten und keine Versorgungsnetze darauf befinden. Dazu zählen auch selektierte Immobilien, die nicht als Grundstücke gelten, weil es bei diesen Grundstücken einer Baugenehmigung oder einer Zusage zur Bauanzeige zur Errichtung eines Bauwerks bedarf.
Bauwerkverkauf in Zusammenhang mit einem Grundstück
Mit dem vorbereiteten Umsatzsteuer-Änderungsgesetz tritt eine Änderung für den Verkauf mit Bauwerken in Kraft. Dies betrifft fest mit dem Boden verbundene Gebäude, die zusammen mit dem Grundstück veräußert werden. Dies betrifft u.a. der Verkauf eines Hauses oder einer Halle mit dazu gehörigem Grundstück. Bis Ende 2013 unterlagen diese Verkäufe von Grundstücken nicht der Umsatzsteuerpflicht. Eine Belastung des Verkaufspreises des Grundstückes fand nicht statt.
In der jetzigen Form wird die Neuregelung der Umsatzsteuer z. B. auf den Verkauf neuer Familienhäuser und Wohnungen ausgedehnt. Erfolgt der Verkauf der Wohnung oder des Familienhauses mit Grundstück nach einer Frist von fünf Jahren nach der ersten Nutzung, ist der Verkauf des Gebäudes oder der Wohnung mit dem dazugehörigen Grundstück umsatzsteuerfrei.
Unübersichtlichkeit bei der Umsatzsteueranwendung
Zahlreiche offene Punkte sind mit dem Umsatzsteuer-Änderungsgesetz durch nicht eine genaue Regelung ungeklärt. Offen ist die inhaltliche Trennung des Grundstückes, auf dem sich das Gebäude befindet. Weiter ist nicht geklärt, ob die Definition des Grundstücks durch Baugrundlagen, der Grundstücksgrenze, einer Mantellinie oder anderen Dingen stattfindet.