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Steuererklärung bei Einzelunternehmen?

Die Gründung eines Unternehmens bringt neben der beruflichen und privaten Veränderung auch steuerliche Konsequenzen mit sich. Die steuerlich einfachste Rechtsform, um als Gewerbetreibender tätig zu werden, ist das Einzelunternehmen. Gegründet wird diese Rechtsform bereits durch die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit. Anders als bei anderen Rechtsformen, wie etwa bei GmbH, haftet hier der Einzelunternehmer im Falle einer Insolvenz sowohl mit Geschäfts- als auch mit Privatvermögen.

Gewinnermittlung bei Einzelunternehmen

Für einen Einzelunternehmer, der nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, gilt die Buchführungsvorschrift der AO (Abgabenordnung). Das heißt, der Einzelunternehmer ist von der Buchführungspflicht befreit, soweit sein zu versteuernder Jahresgewinn oder der Jahresumsatz die Gewinngrenze von 50.000 Euro bzw. 500.000 Euro im Jahr nicht überschritten wird. Der Gewinn wird durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Erst, wenn die Grenze einmalig überschritten wird, kann der Einzelunternehmer durch das Finanzamt zur Bilanzierungspflicht aufgefordert werden.

Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung

Die einfachste Art, die laufenden Gewinne/Verluste eines Geschäftsjahres zu ermitteln, stellt die Einnahmenüberschussrechnung dar. Die Einnahmen und Ausgaben werden getrennt voneinander aufgelistet. Durch Saldierung dieser Werte wird der Gewinn oder der Verlust des jeweiligen Wirtschaftsjahres ermittelt. Weiter werden die Herstellungs- oder Anschaffungskosten für die abnutzbaren Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel das Inventar, Maschinen oder die Geschäftsausstattung, auf die gesamte Nutzungsdauer verteilt (abgeschrieben). Für den Zweck der Buchführung kann die Einnahmenüberschussrechnung formlos als Excel-Datei erstellt werden. Für die Steuererklärung an das Finanzamt muss dies auf einem amtlichen Vordruck (Anlage EÜR) des Finanzamtes geschehen.

Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich (Buchführung)

Einzelunternehmer, die als Kaufmann im Handelsregister eingetragen und buchführungspflichtig nach § 141 AO (Abgabenordnung) sind, müssen den Betriebsvermögensvergleich der Besteuerung zugrunde legen. Dabei ergibt sich der Gewinn als Differenz zwischen dem Gewinn des Betriebsvermögens aus dem aktuellen Geschäftsjahr und dem Gewinn des Betriebsvermögens aus dem vorangegangenen Geschäftsjahres, vermindert um die Einlagen.

Zahlungspflichten für Unternehmer

Sofern ein Unternehmer weitere Arbeitnehmer beschäftigt, muss er neben der Umsatz- und Gewerbesteuer auch die Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Weiter muss auch die persönliche Einkommenssteuer berücksichtigt werden. Die Einkommenssteuer-Vorauszahlungen müssen jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und am 10. Dezember an das Finanzamt abgeführt werden.

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