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Wann verfällt ein Urlaubsanspruch?

Durch gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen haben Arbeitnehmer in Deutschland einen Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub. Manchmal kann dieser aber aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht innerhalb des vorgesehenen Kalenderjahres genommen werden. Regelmäßig zum Jahresende hin kommt daher in den Unternehmen die Frage auf, ob und wie lange die noch vorhandenen Resturlaubstage genommen werden können.

Was sagt das Gesetz?

Im Bundesurlaubsgesetz ist grundsätzlich geregelt, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr erhält und auch nehmen muss. Eine Übertragung des Anspruchs in das Folgejahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dies erforderlich machen. Aber auch wenn solche Gründe vorliegen, muss der Urlaub des Vorjahres innerhalb der ersten drei Monate des nächsten Jahres genehmigt und auch genommen werden.

Viele Branchen unterliegen im Auftragsvolumen saisonalen Schwankungen, wie z.B. der Einzelhandel um die Weihnachtszeit oder der Weinbau wenn die Lese ansteht. Dadurch kann es erforderlich sein, dass die Gewährung des Urlaubes auf fest definierte Zeiträume begrenzt wird, die sogenannten Betriebsferien. Wird ein Arbeitnehmer in dieser Zeit krank, kann das zur Folge haben, dass er, aber auch ihn vertretende Kollegen, den Urlaub nicht wie geplant nehmen können. Selbst in diesem Fall ist vorgesehen, dass der Urlaub spätestens innerhalb der ersten drei Monate des nächsten Jahres genehmigt und genommen wird. Danach verfällt der Anspruch.

Und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Eine Kündigung kann es schwer machen, innerhalb dieser Vorgaben den Urlaubsanspruch umzusetzen. Je nachdem, zu welchem Zeitpunkt ein Arbeitnehmer kündigt, würde das unter Umständen bedeuten, dass er dem Unternehmen nur noch wenige Tage zur Verfügung steht. Sicher auch aus diesem Grund sieht die Rechtsprechung vor, dass der Urlaubsanspruch in diesem Fall nicht innerhalb der gesetzlichen Frist verfällt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass er unbedingt als Freizeit abzugelten ist, sondern er kann auch als Geldanspruch ausbezahlt werden. Die gleiche Regelung greift auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer durch Krankheit seinen Urlaub nicht innerhalb der Fristen antreten kann.

Beim Thema Urlaubsanspruch und Verfallsfristen ist noch zu beachten, dass es durchaus tarifvertragliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen geben kann, die solche Fristen noch weiter einschränken oder aber erweitern. Also immer darauf achten, was unterschrieben wird.

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