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Ist eine Korrektur der Nebenkostenabrechnung möglich?

Einmal jährlich erheben Vermieter die "zweite Miete", doch nicht selten findet eine Mitnahme unzulässiger Kosten statt. Mieter sollten daher alle Posten auf der Nebenkostenabrechnung sorgfältig unter die Lupe nehmen, und -wenn sich Zahlen nicht nachvollziehen lassen - nachhaken. Denn wer eine fehlerhafte Forderung ohne Einwände erfüllt, bestätigt ihre Gültigkeit und verwirkt den Anspruch auf Korrektur.

Individuelle Kosten

Die Nebenkostenrechnung enthält einerseits Einzelkosten, welche einem Mieter eindeutig zuzuordnen sind, ausserdem die Umlage der Gemeinkosten. Bei der Abrechnung von Warmwasser und Heizung hat der Vermieter den tatsächlichen Verbrauch mindestens zur Hälfte zu berücksichtigen. Hierbei sind Daten vorhandener Zähler entscheidend. Die andere Hälfte wird entsprechend der Wohnfläche oder Zahl der Personen des Haushalts verteilt, je nachdem was zuvor im Mietvertrag festgelegt wurde.

Gemeinkosten

Ist dem Haus ein Garten oder ein kleiner grüner Vorgartenabschnitt zugeteilt, zahlt der Mieter unter Umständen eine Beteiligung an der Pflege. Voraussesetzung ist, dass beide Parteien dies vereinbarten. Für ein Grundstück, das der Mieter gar nicht betreten darf, kann er dennoch zur Kasse gebeten werden, sofern es beispielsweise die Lebensqualität der Wohngegend verbessert.

Umlagefähige Aufwendungen

Neben den Kosten für die Gartenpflege sind Grundsteuer, Gebühren für Straßenreinigung und Müllabholung, für den Aufzug oder auch die Putzhilfe, die dem Eigentümer durch den Unterhalt seines Hauses entstehen. Er darf diese Lasten auf die Bewohner verteilen. Listet die Rechnung Aufzugsgebühren, obwohl die Wohnung nur über eine Treppe verfügt, ist dies selbstverständlich unzulässig.

Was sind Betriebskosten?

Arbeitskosten zur Reperatur eines Defektes, Führungsgebühren für das Vermieterkonto oder Anwaltskosten können hingegen nicht auf die Mieter abgewälzt werden. Denn dies sind entweder einmalige Unterhaltsleistungen oder keine Aufwendungen, die dem Gebäude zugute kommen. Die Betriebskostenverordnung bezieht sich nur auf laufende Kosten, die "dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks entstehen".

Fazit

Der Vermieter ist verpflichtet, anzugeben, wie er die Nebenkosten berechnete und jede Position im Anhang nachvollziehbar zu belegen. Tauchen fragwürdige Zahlen auf, können Betroffene eine Erklärung verlangen und sich gegebenenfalls an den Mieterschutzbund wenden. Innerhalb einer Frist von zwölf Monaten sind fehlerhafte Abrechnungen zu beanstanden.

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