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Insolvenzrecht: Was ist zu beachten?

Nicht nur kleine Betriebe sind von der Insolvenz betroffen, sondern auch große Unternehmen haben Probleme durch die aktuelle Wirtschaftskrise. So ist es auch kein Wunder, dass von der Insolvenz sehr viele Unternehmen betroffen sind. Wörtlich übersetzt heißt Insolvenz "sich nicht lösen können". Im konkreten Fall bedeutet das, dass sich Unternehmen sich von ihren Schulden nicht mehr lösen können. Sie sind, ganz einfach ausgedrückt, zahlungsunfähig.

Insolvenzordnung und Insolvenzverfahren

Was Unternehmen beachten müssen, wenn sie Insolvenz anmelden, ist in der Insolvenzordnung (InsO) genau festgelegt. Generell betrifft das juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH oder eine AG, aber auch natürliche Personen wie Selbstständige und Freiberufler. Mit dem Insolvenzverfahren soll die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wiederhergestellt werden. Dafür wird ein individueller Insolvenzplan ausgearbeitet. Wenn es dafür schon zu spät ist, sollen durch das Insolvenzverfahren wenigstens die Gläubiger gemeinschaftlich befriedigt werden. Sie werden am Erlös des Vermögens beteiligt. Dafür erhält der Insolvenzschuldner die Möglichkeit, sich von den übrigen Restschulden zu befreien.

Wer beantragt Insolvenz?

Damit ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann, muss zuerst ein Eröffnungsgrund vorliegen. Die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren sind in der InsO genau geregelt. Dazu gehören:

  • Paragraf 17 InsO: die Zahlungsunfähigkeit
  • Paragraf 18 InsO: die drohende Zahlungsunfähigkeit
  • Paragraf 19 InsO: Überschuldung von juristischen Personen

Wer stellt den Insolvenzantrag?

Der Insolvenzantrag kann von Schuldner genauso wie vom Gläubiger gestellt werden. Damit Gläubiger keine willkürlichen Anträge stellen können, müssen Sie allerdings beim Stellen des Insolvenzantrages ein berechtigtes Interesse nachweisen. Geregelt ist das im Paragrafen 14 Abs. 1 InsO. Wenn der Schuldner einen Antrag auf Insolvenz stellen will, ist die Rechtsform seines Unternehmens entscheidend. Wenn er selbstständig oder freiberuflich ist, haben nur er und der Gläubiger die Möglichkeit Insolvenz zu beantragen. Bei einem Organ kann auch der Vorstand oder die Geschäftsführung einen Insolvenzantrag stellen. Wenn eine Person aus diesen Gremien den Antrag alleine stellt, muss ebenfalls einen Eröffnungsgrund darlegen.

Organisatorischer Ablauf des Insolvenzverfahrens

Der Insolvenzantrag muss beim Insolvenzgericht schriftlich gestellt werden. Zuständig für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des verschuldeten Unternehmens befindet. Nach der Prüfung der Zulässigkeit entscheidet über die Eröffnung die vorhandene Insolvenzmasse. Wenn Sie so gering ist, dass nicht einmal die Kosten des Verfahrens gedeckt werden können, wird der Antrag "mangels Masse" abgelehnt. Im anderen Fall wird ein Insolvenzverwalter benannt, der dann das Verfahren eröffnet.

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