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Umsatzsteuersatz in der Gastronomie: Garnitur oder Stehtisch?

Die Gastronomiebranche stand jahrelang vor einigen Herausforderungen, jetzt ist scheinbar Besserung in Sicht. Die Frage, die sich in der Vergangenheit viele Gastronomen stellen durften, war: Was fällt unter den allgemeinen Steuersatz von 19% und ab wann gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7%? Seitdem der Europäische Gerichtshof 1996 Änderungen in dieser Frage vorgenommen hatte, war dieses Thema in der europäischen und deutschen Rechtssprechung omnispräsent. Die Abgrenzung zwischen einem reinen Lebensmittellieferanten und einem gastronomischen Unternehmen, dessen Dienstleistungsangebot die reine Lebensmittelveräußerung übersteigt, stand dabei im Zentrum des Konflikts.

Schwieriger Balanceakt

Eine Ausartung dieser Kuriosität stellte die Frage dar, ob Stehtische oder beispielsweise Bestuhlungen eines Kinosaals eine Verzehrvorrichtung darstellten und somit voll zu besteuern seien, oder eben nicht. Es war ein schwieriger Balanceakt zwischen Dienstleistungsangebot und Speisenausgabe, die vorallem Imbissbetreiber, Partyservices und Soziale Lieferanten, wie Mensen in Schulen oder Krankenhäusern, jahrelang vor Herausforderungen stellte.

Vor dem EU-Beschluss

Vor dem europäischen Beschluss war die Situation wesentlich eindeutiger: Der deutsche Gesetzgeber ging davon aus, dass die Abgabe von Speisen in Gastronomiebetrieben immer eine begünstigte Lebensmittellieferung darstelle. Dieser Umstand ließ kaum Raum für Fragen - im Gegensatz zu den Wirkungen die der europäische Beschluss mit sich zog.

Besserung in Sicht

Betroffene Betriebe können nun scheinbar aufatmen. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom März 2013 besagt, dass in betroffenen Fällen wohlwollend gen "begünstigte Lieferungen" ausgelegt wird. In jenem Schreiben werden anhand konkreter Beispiele Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherung des ermäßigten Steuersatzes aufgezeigt. Dieser Umstand bringt Lockerung in die Frage, wie komplex eine Zubereitung sein muss um als begünstigt zu gelten. Die Probleme bei der Definition von sogenannten "Verzehreinrichtungen" sind jedoch vorauszusehen. Eine Biergarnitur gilt beispielsweise laut Definition als Verzehreinrichtung, ein Stehtisch als einfachste Form dieser Gattung, weshalb ein Stehtisch steuerlich begünstigt wird, eine Biergarnitur nicht. Die Gerichte werden also auch zukünftig noch ihre Freude mit diesem Thema haben.

Für alle Betroffenen

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums kann ab dem 1. Oktober oder auf Antrag rückwirkend ab dem 1. Juli 2011, angewendet werden. Hier der Link zum Schreiben.

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