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Was ist bei einer Vorsorgevollmacht zu beachten?

Ab dem 18. Lebensjahr ist jeder rechtlich für sich alleine verantwortlich, weshalb ab diesem Zeitpunkt jeder Volljährige für sich selbst handeln kann und muss. Es gibt keine automatische Vertretungsmöglichkeit, weder für Eheleute, Lebenspartner, Eltern, Kinder oder sonstige Angehörige. Um Angehörige und Personen, die sich im Fall der Fälle um alles kümmern, zu entlasten, ist es wichtig, sich rechtzeitig mit den Themen Krankheit und Tod zu befassen. Die Frage der richtigen Vorsorgeregelung ist keine Frage des Alters, da jeder in die Lage kommen kann, dass er die eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Für diesen Fall - ob schwere Krankheit oder der Tod - muss mindestens eine Person vorhanden sein, die den Betroffenen rechtlich wirksam vertreten darf.

Die Bevollmächtigung

Die wichtigste Entscheidung, die vorab zu treffen ist, ist die Bestimmung der Person des Bevollmächtigten. Das sollte in Absprache mit der bevollmächtigten Person geschehen, da diese im Bedarfsfall mit der Übernahme der Aufgabe einverstanden sein muss.

Setzen sich Ehegatten gegenseitig als Bevollmächtigte ein, sollte auch eine Regelung getroffen werden, die das Erlöschen der Vorsorgevollmacht vorsieht, wenn einer der Ehepartner einen Scheidungsantrag bei Gericht einreicht. Diese Klausel ist deshalb wichtig, weil die Scheidung alleine nicht automatisch zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht führt.

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft liegt der Fall wegen der Bestimmung eines Zeitpunkts, an dem die Vorsorgevollmacht erlöschen soll, schwieriger. Denkbar wäre den Zeitpunkt zu wählen, ab dem die (ehemaligen) Lebenspartner nicht mehr unter derselben Adresse gemeldet sind.

Es ist nicht nötig, die Vorsorgevollmacht beim Notar beglaubigen zu lassen. Nur wenn dem Bevollmächtigten auch das Recht eingeräumt werden soll, Immobilien zu verkaufen, muss ein Notar hinzugezogen werden.

Der Inhalt der Vorsorgevollmacht bestimmt sich ganz alleine nach den Vorstellungen desjenigen, der die Vorsorgevollmacht erteilt. Möglich ist die Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht, die alle Lebens- und Geschäftsbereiche umfasst oder eine Vollmacht, die dem Bevollmächtigten nur bestimmte Bereiche überträgt.

Zusammenstellung der wichtigsten Unterlagen

Von großer Bedeutung ist, dass für den Bevollmächtigten alle wichtigen Unterlagen geordnet zugänglich gemacht werden, da er sich im Bedarfsfall möglichst schnell ein umfassendes Bild von der finanziellen und rechtlichen Lage machen muss. Hierbei empfiehlt sich:

  • eine Zusammenstellung der wichtigsten persönlichen Daten,
  • eine Vermögens- und Kontenübersicht über alle finanziellen Unterlagen (Angabe zu den Bankverbindungen, Konten, Sparverträgen, Wertpapieranlagen, Immobilieneigentum etc.) und
  • die Erstellung einer Übersicht über alle Versicherungsverträge.

Mögliche Regelungsbereiche

In jedem Fall sollte eine Vorsorgevollmacht immer ausdrücklich bestimmte Bereiche aufführen. Weniger ratsam ist die Ausstellung einer Generalvollmacht, die "eine Vertretung in allen rechtlichen Belangen" vorsieht, ohne bestimmte Einzelbereiche aufzuführen. Bei der Ausstellung einer Generalvollmacht empfiehlt sich die vorherige Einholung eines juristischen Rats bzw. die Anfertigung durch einen Rechtsanwalt.

Mögliche zu regelnde Bereiche einer Vorsorgevollmacht sind:

  • Auflösen der Wohnung,
  • Gesundheitsfürsorge (wobei die Entbindung aller Ärzte von der Schweigepflicht besonders wichtig ist),
  • Kündigung von Verträgen aller Art (Mietverträge, Vereinsmitgliedschaften, Telefon etc.),
  • Öffnen von Post und E-Mail-Account,
  • Pflege und Betreuung von Haustieren,
  • Vereinbarungen mit Heimen oder ambulanten Pflegediensten,
  • Verkauf von Immobilien,
  • Vermögensverwaltung (Vertretung gegenüber Banken, Versicherungen etc.),
  • Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten.

Es empfiehlt sich die Überprüfung, ob für einzelne Bereiche (z.B. im Geschäftsbereich) ohnehin weitere Einzelvollmachten für bestimmte Personen notwendig sind, die nicht vom "Hauptbevollmächtigten" wahrgenommen werden sollen (und können).

Der Umfang und der Inhalt der Vorsorgevollmacht lässt sich jederzeit ändern oder auch ganz widerrufen. Ein Grund braucht hierfür nicht angegeben zu werden.

Eine Vorsorgevollmacht wirkt über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, damit sichergestellt ist, dass sich jemand nach dem Tod sofort um den Nachlass und die Beerdigung kümmern kann. Alternativ ist hierfür auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers möglich, was jedoch ausdrücklich vermerkt werden muss.

Aufbewahrung der Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht sollte zu Hause bei den anderen wichtigen Unterlagen, Übersichten etc. aufbewahrt werden. Möglich ist auch, die Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen:

Bundesnotarkammer
Zentrales Vorsorgeregister
Postfach 080151
10001 Berlin
www.vorsorgeregister.de

Auf diese Weise wird sichergestellt, dass ein Gericht Kenntnis von der Vollmacht erhält, wenn es zu prüfen hätte, ob für den Betroffenen eine Betreuung eingerichtet werden soll. Allerdings werden hier nur die Adresse des Vollmachtgebers und die Adresse des Bevollmächtigten registriert. Eine Hinterlegung der Vollmacht selber ist nicht möglich.

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